Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung der Bedingungen und Auftragserteilung

1.1 Unsere Angebote zur Erstellung und Vermietung von Gerüsten geben wir ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Bedingungen ab. Es gelten darüber hinaus – soweit nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C, die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstgewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in ihrer gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit diese nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabsprachen sind nur rechtsverbindlich und Vertragsgrundlage, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

Punkt 3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherung für die Gerüste.

Punkt. 3.7.2
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

Punkt 3.7.3
Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.

Punkt 4.3.23
Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.

Punkt 5.1.3
…Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt. Dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein, als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstweite des verwendeten Systemgerüstes. Die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet…

1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Das gilt auch solche für Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. In Prospekten und sonstigen Drucksachen enthaltene Angaben, Beschreibungen, Abbildungen usw. sind unverbindlich.

1.4 Angebotsunterlagen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

1.5 Lieferfristen und sonstige Aufstellungstermine sind unverbindlich. Soweit Lieferfristen und Aufstellungstermine von uns als verbindlich schriftlich bestätigt werden, beginnt deren Lauf erst mit dem von uns angegebenen Zeitpunkt.

1.6 In unseren Angeboten gehen wir davon aus, dass eine ungehinderte Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Für die Planierung und die Tragfähigkeit der Standflächen trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

2. Nutzung der Gerüste

2.1 Die Gerüste dürfen nur im vertraglich vereinbarten Rahmen und nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Änderungen dürfen grundsätzlich nur vom Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber für sämtliche entstehenden Schäden.

2.2 Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes und dessen ordnungsgemäße Benutzung allein verantwortlich und haftet für entstehende Schäden und Verluste.

2.3 Die Gerüsterstellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden.

2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker, über die Art und den Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften zu nutzen oder nutzen zu lassen.

3. Rückgabepflicht / Freigabe von Gerüsten

3.1 Der Auftraggeber hat das mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung entstandenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weißt nach, das wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.

3.2 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

3.3 Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen.

4. Mängel / Haftung für Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1 Offensichtliche Mängel müssen spätestens 3 Tage nach Gebrauchsüberlassung schriftlich gemeldet werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

4.2 Angefallene Zeit zur Korrektur von fehl aufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des Auftraggebers bzgl. Statik und Tragfähigkeit von Gebäude- oder Geländeteilen entstanden ist, werden dem Auftraggeber berechnet.

4.3 Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Müssen Gerüste auf Dächern erstellt werden, können wir für eventuelle Schäden keine Haftung übernehmen.

4.4 Für alle durch Witterung, Verschleiß, unbefugte Personen oder unsachgemäße Behandlung bzw. Benutzung entstehenden Schäden haftet allein der Auftraggeber.

4.5 Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

4.6 Vermögensschäden werden nicht erstattet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen ohne Abzug auszugleichen. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

5.2 Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, was jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat. Des Weiteren sind wir bei Zahlungsverzug auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Leistungen nach den Vereinbarten Preisen laut Aufmaß entsprechend DIN 18451 abgerechnet.

5.4 Mit dem genannten Preis wird eine Grund-Vorhaltezeit bis zu 4 Wochen abgegolten. Für jede weitere angefangene Woche Vorhaltezeit werden 6% des Grundpreises berechnet. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Benutzbarkeit und endet mit dem Abbau des Gerüstes, frühestens jedoch 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Anzeige des Auftraggebers.

5.5 Die Kosten für das Einholen von Genehmigungen, Erstellen statischer Nachweise, Beleuchtung oder Absicherung der Gerüste durch Absperrungen und Schutzgerüste sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden separat berechnet. Gleiches gilt für anfallende Gebühren zur Nutzung öffentlichen Grundes sowie Kosten zur Erfüllung von Sonderauflagen.

6. Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen

6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 50171 Kerpen.

6.2 Sind einzelne der vorgenannten Vetragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vetragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag in den übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung.

6.3 Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler verpflichten uns nicht.

6.4 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, werden für den Auftragnehmer weder ganz noch teilweise Inhalt eines Vertrages, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

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